Gentechnologie im Ausserhumanbereich*

Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich*

1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.


2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Stand am 8. August 2006

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