Gesetzgebung

Art. 164 Gesetzgebung

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:


a.die Ausübung der politischen Rechte;b.die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;c.die Rechte und Pflichten von Personen;d.den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;e.die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;f.die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;g.die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Stand am 8. August 2006

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