Richterliche Behörden der Kantone
Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
Stand am 8. August 2006
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