Zweck

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:


a.die wissenschaftliche Forschung fördern und die Auswertung ihrer Ergebnisse unterstützen;b.die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und, wenn nötig, regeln;c.die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Bundesmittel für die Forschung sicherstellen.Stand am 13. Juni 2006

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