Grundsätze
Art. 2 Grundsätze
Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf:
a.die wissenschaftliche Qualität der Forschung;b.die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;c.eine enge Verbindung von Lehre und Forschung;d.ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und angewandter Forschung;e.die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Erhaltung eines qualifizierten Forschungspotentials;f.die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit.Stand am 13. Juni 2006
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