Forschungsorgane
Art. 5 Forschungsorgane
Forschungsorgane sind:
a.die Institutionen der Forschungsförderung:
1.der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,2.die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft, die Schweizerische Geisteswissenschaftliche Gesellschaft, die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften und die Schweizerische Akademie der technischen Wissenschaften,3.weitere vom Bundesrat anerkannte wissenschaftliche Institutionen;
b.die Organe der Hochschulforschung:
1.die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbundenen Anstalten (Annexanstalten),2.die Empfänger von Subventionen nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 19681 über die Hochschulförderung (Hochschulförderungsgesetz);
c.die Bundesverwaltung, soweit sie:
1.für die Erfüllung ihrer Aufgabe selbst Forschung durchführt;2.Forschung in Auftrag gibt oder unmittelbar unterstützt oder weitere Forschungsmassnahmen trifft.
1 [AS 1968 1585, 1972 779, 1985 660 Ziff. I 24, 1991 857 Anhang Ziff. 5. AS 1992 1027 Art. 20]. Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
Stand am 13. Juni 2006
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