Finanzierung und Freigabe der Mittel

Art. 10 Finanzierung und Freigabe der Mittel

1 Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel jeweils für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.


2 Die im Voranschlag des Bundes eingestellten Zahlungskredite werden aufgrund der von den Institutionen vorgelegten Verteilungspläne freigegeben.

Stand am 13. Juni 2006

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