Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Art. 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Art. 2
Todesstrafe in Kriegszeiten
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.06.2020
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Art. 2 Todesstrafe in Kriegszeiten Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet
- SR-Nummer
- SR 0.101.06
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.04.1983
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht