Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 8;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.