Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats:
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;
jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.