Ist eine Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekannt werden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.
Art. 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Art. 3
Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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Art. 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen Ist eine Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wen
- SR-Nummer
- SR 0.101.07
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.11.1984
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht