Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Art. 5
Gleichberechtigung der Ehegatten
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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Art. 5 Gleichberechtigung der Ehegatten Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interess
- SR-Nummer
- SR 0.101.07
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.11.1984
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht