Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention1 (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt.
Abschnitt II
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Art. 19–51
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