Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 6 – Unterzeichnung und Ratifikation
Art. 6
Unterzeichnung und Ratifikation
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2016
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- SR-Nummer
- SR 0.101.093
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.05.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht