Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden:
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen; oder
indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.