Anträge nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention sind zu begründen und beim Kanzler einzureichen. Beizufügen sind:
das betreffende Urteil;
Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils, gegebenenfalls einschliesslich schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Parteien und Mitteilungen in diesem Verfahren;
Kopien der Mahnung, die der beschwerdegegnerischen Vertragspartei oder den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien zugegangen sind, und des in Artikel 46 Absatz 4 der Konvention genannten Beschlusses;
Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben;
Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.