Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 103 (bisheriger Art. 98) (1) Der Präsident der Grossen Kammer bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen. (2) Die Grosse Kammer kann beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Titel II Das Verfahren / Kapitel XI Die Verfahren