Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt:
dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.