Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
Die Kanzleibediensteten werden vom Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs eingestellt. Die Ernennung des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler erfolgt nach den Artikeln 15 und 16.