Nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention wird eine Einzelrichterbesetzung eingeführt. Nach Anhörung des Präsidiums bestimmt der Präsident des Gerichtshofs die Zahl der zu benennenden Einzelrichter und nimmt die Benennungen für eine oder mehrere Vertragsparteien vor.
Als Einzelrichter tagen ebenfalls:
die Sektionspräsidenten, wenn sie ihre Zuständigkeiten nach Artikel 54 Absätze 2 Buchstabe b und 3 dieser Verfahrensordnung ausüben;
die Vizepräsidenten der Sektion, die für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen nach Artikel 39 Absatz 4 dieser Verfahrensordnung bestimmt werden.
Nach Artikel 26 Absatz 3 der Konvention darf ein Richter nicht als Einzelrichter eine Beschwerde gegen die Vertragspartei, für die er gewählt worden ist, prüfen. Ferner darf ein Richter nicht als Einzelrichter eine Beschwerde gegen eine Vertragspartei, deren Staatsangehöriger er ist, prüfen.
Die Einzelrichter werden für eine Amtszeit von zwölf Monaten benannt. Sie nehmen weiterhin ihre anderen Aufgaben innerhalb der Sektionen wahr, denen sie nach Artikel 25 Absatz 2 angehören.
Nach Artikel 24 Absatz 2 der Konvention wird jeder Einzelrichter bei seinen Entscheidungen von einem nicht richterlichen Berichterstatter unterstützt.