Jeder Richter hat an allen ihm zugeteilten Rechtssachen mitzuwirken, es sei denn, er kann aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe nicht an der Prüfung der Rechtssache teilnehmen.
Ein Richter darf an der Prüfung einer Rechtssache nicht teilnehmen:
wenn er an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat, zum Beispiel wegen einer ehelichen, elterlichen oder sonstigen engen verwandtschaftlichen, persönlichen oder beruflichen Beziehung oder eines Unterordnungsverhältnisses zu einer der Parteien;
wenn er an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozessbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines anderen Gerichts oder einer Untersuchungskommission auf nationaler oder internationaler Ebene oder in anderer Eigenschaft;
wenn er als Richter ad hoc oder als ehemaliger gewählter Richter, der nach Artikel 26 Absatz 3 weiter tätig ist, eine politische oder administrative Tätigkeit oder eine mit seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbare berufliche Tätigkeit aufnimmt;
wenn er über die Medien, schriftlich, durch öffentliches Handeln oder in anderer Weise in der Öffentlichkeit Ansichten geäussert hat, die objektiv geeignet sind, seine Unparteilichkeit zu beeinträchtigen;
wenn aus einem anderen Grund berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
Jeder Richter, der aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe verhindert ist, an einer bestimmten Rechtssache mitzuwirken, für die er einberufen war, hat dies, wenn diese Rechtssache einem Komitee oder einer Kammer zugewiesen wurde, umgehend dem Sektionspräsidenten mitzuteilen; dieser entscheidet darüber, ob der Richter von der Teilnahme an der Rechtssache freigestellt werden soll. Hat der betroffene Richter oder der Präsident Zweifel, ob einer der in Absatz 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine Vertragspartei nach den Artikeln 29 und 30 angehört.
Nur die Verfahrensparteien können aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe den Ausstand eines in der betreffenden Rechtssache mitwirkenden Richters verlangen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss umgehend gestellt werden, sobald ein Vorliegen dieser Gründe bekannt ist. Die Kammer entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren in Absatz 3. Die Parteien werden über die Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.
Auf die Rechtssachen, die vor der Grossen Kammer verhandelt werden, sowie auf die Richter, die unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs als Einzelrichter nach Artikel 27 der Konvention oder als Dienst habende Richter nach Artikel 39 dieser Verfahrensordnung mitwirken, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.