Von der Kammer zu entscheidende Verfahrensfragen werden gleichzeitig mit der Prüfung der Rechtssache beraten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
Art. 38a – Prüfung von Verfahrensfragen
Art. 38a
Prüfung von Verfahrensfragen
- Gliederungspfad
- Titel II Das Verfahren Kapitel I Allgemeine Vorschriften
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.04.2025
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 38a Prüfung von Verfahrensfragen Von der Kammer zu entscheidende Verfahrensfragen werden gleichzeitig mit der Prüfung der Rechtssache beraten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. Titel II Das Verfahren / Kapitel I Allgemeine Vorschriften
- SR-Nummer
- SR 0.101.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht