In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Massnahmen mit Erlaubnis des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.
Art. 40 – Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
Art. 40
Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
- Gliederungspfad
- Titel II Das Verfahren Kapitel I Allgemeine Vorschriften
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.04.2025
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Massnahmen mit Erlaubnis des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusa
- SR-Nummer
- SR 0.101.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht