Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention in seinem Register zu streichen.
Teilt eine beschwerdeführende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.
Im Fall einer gütlichen Einigung nach Artikel 39 der Konvention wird die Beschwerde durch eine Entscheidung im Register des Gerichtshofs gestrichen. Diese Entscheidung ist nach Artikel 39 Absatz 4 der Konvention dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Umsetzung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird. In den anderen Fällen nach Artikel 37 der Konvention wird die Beschwerde, wenn sie für zulässig erklärt wurde, durch ein Urteil und, wenn sie für unzulässig erklärt wurde, durch eine Entscheidung im Register gestrichen. Wurde die Beschwerde durch ein Urteil im Register gestrichen, so übermittelt der Kammerpräsident dieses, sobald es endgültig ist, dem Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
Wird eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage. Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem Ministerkomitee.
Wird eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen, so kann der Gerichtshof die Wiedereintragung in das Register beschliessen, wenn er dies wegen aussergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.