Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Gerichtshofs, wenn er der Meinung ist, dass das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verfahrensordnung bestellt wurden, dies rechtfertigt, bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person keine Parteien mehr vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen darf. Dieser Ausschlussentscheid kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer getroffen werden.
Der Ausschlussentscheid ist zu begründen und wird auf Antrag einer Kammer getroffen, nachdem die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über den Entscheid in Kenntnis zu setzen.
Auf begründeten Antrag der nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person kann der Präsident des Gerichtshofs, nachdem er allenfalls die in Absatz 2 genannte Kammer sowie jede betroffene Regierung und jeden betroffenen Anwaltsverband angehört hat, die entzogenen Vertretungsrechte wiederherstellen. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen.