a) In diesem Artikel umfasst «Dokument» jede Information oder jeden Träger in physischer oder elektronischer Form und jegliches Element davon. «Partei» und «Parteien» bezeichnet:
In diesem Artikel bezeichnet «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der gemäss Absatz 4 für die Prüfung eines nach diesem Artikel gestellten Antrags zusammengesetzt ist.
Ist eine Vertragspartei in irgendeinem Stadium des Verfahrens der Auffassung, dass die Weitergabe eines bestimmten Dokumentes an eine Partei oder an die Öffentlichkeit ihre nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, oder ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine solche Weitergabe eines seiner ebenso zwingenden Interessen beeinträchtigen würde, muss die Weitergabe dieses Dokumentes untersagt werden, wenn es die betroffene Partei beantragt, und diese hat das Recht, die Frage nach Massgabe dieses Artikels entscheiden zu lassen. Es ist nicht erforderlich, das betreffende Dokument gleichzeitig mit dem Antrag einzureichen.
Dies gilt auch, wenn eine Person, die gestützt auf Artikel A1 des Anhangs (betreffend Beweisaufnahme) zur Einreichung eines Dokumentes aufgefordert wurde, dies verweigert hat oder auf eine Partei verwiesen hat mit der Begründung, dass die Weitergabe deren Interessen beeinträchtigen würde.
Der auf Absatz 2 gestützte Antrag einer Partei wird dem Komitee zugeteilt, das aus Richtern zusammengesetzt ist, die nicht Mitglieder der Kammer sind, welche über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Rechtssache entscheidet; das Komitee kann alle Massnahmen bezeichnen, die es als notwendig erachtet, um der Kammer das notwendige Material für die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache nach Absatz 7 zu liefern und die Durchführung dieser Massnahmen zu erleichtern.
Ist eine Partei der Auffassung, dass die Weitergabe eines Dokumentes ihre Interessen beeinträchtigen würde, ergreift sie in Verbindung mit der Kammer oder dem Komitee und gegebenenfalls mit jeder anderen Partei und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 38 der Konvention und Artikel 44a dieser Verfahrensordnung alle Massnahmen, die geeignet sind, um innerhalb einer angemessenen Frist eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es kann sich dabei namentlich um folgende Massnahmen (einzeln oder in Kombination) handeln:
den Antrag nach Absatz 2 ändern oder präzisieren;
der Kammer oder dem Komitee die Frage der Relevanz der angeforderten Dokumente zum Entscheid unterbreiten;
eine Einigung über die Bedingungen erzielen, unter welchen Unterstützung angeboten werden kann, namentlich durch die Übermittlung von Zusammenfassungen oder bearbeiteten Fassungen, die Auferlegung von Weitergabebeschränkungen, die Durchführung eines Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder eines Ex-Parte-Verfahrens oder die Anwendung von anderen Schutzmassnahmen; oder
eine Einigung über die praktischen und verfahrensrechtlichen Garantien finden, die für die Aufbewahrung und Einsichtnahme des Dokumentes in der Kanzlei gelten sollen.
Sind alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden, um die Frage einvernehmlich zu klären, und ist die betroffene Partei der Auffassung, dass es keine geeigneten Mittel und Bedingungen gibt, um das Dokument ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen einzureichen oder weiterzugeben, teilt sie dies der Kammer oder dem Komitee unter Angabe der genauen Gründe, die sie zu dieser Auffassung veranlasst haben, mit, sofern nicht schon die genaue Angabe dieser Gründe an sich diese Interessen beeinträchtigen kann.
Danach, und nur wenn die Kammer befindet, dass das fragliche Dokument für die Prüfung der Rechtssache wesentlich ist:
kann die Kammer in Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und soweit sie dies als im Interesse der Rechtspflege liegend beurteilt, das Dokument in einer von der betroffenen Partei gutgeheissenen Form berücksichtigen, sofern sie in dessen Besitz ist. Dabei muss die Kammer den Umstand beachten, dass die Gegenpartei keine Möglichkeit hatte, sich zu diesem Dokument zu äussern. Wenn die Kammer ihr Urteil fällt oder ihre Entscheidung trifft, hat sie die Sensibilität der so geprüften Dokumente gebührend zu berücksichtigen;
kann die Kammer ausserhalb dieser Umstände die ihr angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.