Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
Ist das Komitee in Anbetracht der nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b eingegangenen Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention zu prüfen ist, so fällt es durch einstimmigen Beschluss ein Urteil, das seine Entscheidung über die Zulässigkeit sowie gegebenenfalls über eine gerechte Entschädigung umfasst.
Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
Entscheidungen und Urteile nach Artikel 28 Absatz 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Artikel 52a Absatz 2 getroffen worden sind.
Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden.
Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
Die Artikel 42 Absatz 1 und 79–81 finden auf Verfahren vor einem Komitee entsprechend Anwendung.