Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Entscheidungen der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.
Art. 57 – Sprache der Entscheidung
Art. 57
Sprache der Entscheidung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.04.2025
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Art. 57 Sprache der Entscheidung Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Entscheidungen der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sp
- SR-Nummer
- SR 0.101.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht