Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Art. 6 – Rücktritt
Art. 6
Rücktritt
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.04.2025
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Art. 6 Rücktritt Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei. Tit
- SR-Nummer
- SR 0.101.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht