Anträge auf Auslegung nach Artikel 46 Absatz 3 der Konvention sind beim Kanzler einzureichen. Der Antrag muss die Art und den Ursprung der Auslegungsfrage, welche die Umsetzung des im Antrag genannten Urteils behindert hat, vollständig und genau bezeichnen; beizufügen sind:
gegebenenfalls Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils;
eine Kopie des in Artikel 46 Absatz 3 der Konvention genannten Beschlusses;
Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben.