Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 8 und 9;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.