Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äusserungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.
Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äusserungen gegenüber dem Gerichtshof oder von Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, ausserhalb des Gerichtshofs Kenntnis geben.