Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommens auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen treffen kann.
Für das oder die in einer Erklärung nach Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des in Artikel 10 für die Kündigung vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.