Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Art. 12 – Recht auf Eheschliessung
Art. 12
Recht auf Eheschliessung
- Gliederungspfad
- Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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Art. 12 Recht auf Eheschliessung Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht