Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Art. 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Art. 16
Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
- Gliederungspfad
- Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht