Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, …20.
Art. 30 – Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
Art. 30
Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
- 20 Satzteil aufgehoben durch Art. 3 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 461; BBl 2015 2347).
- Gliederungspfad
- Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Geric
- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht