Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats31 und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Art. 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter
Art. 51
Privilegien und Immunitäten der Richter
- 31 SR 0.192.030
- Gliederungspfad
- Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des EuroparatsSR 0.192.030 und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind. SR 0.192.030 Abschnitt II: Europä
- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht