Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Art. 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte
Art. 53
Wahrung anerkannter Menschenrechte
- Gliederungspfad
- Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Abschnitt
- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht