Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Art. 55 – Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Art. 55
Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
- Gliederungspfad
- Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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Art. 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung od
- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht