Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Massnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten kommunaler Gebietskörperschaften.
Diese Massnahmen betreffend die Ausübung des Rechts auf Mitwirkung umfassen Folgendes:
kommunale Gebietskörperschaften ermächtigen, die Ausübung des in diesem Protokoll niedergelegten Rechts auf Mitwirkung zu ermöglichen, zu fördern und zu erleichtern;
sicherstellen, dass Folgendes festgelegt wird:
Verfahren zur Beteiligung der Bevölkerung; hierzu können gehören: Anhörungsverfahren, kommunale Volksentscheide und Petitionen sowie in Fällen, in denen die kommunale Gebietskörperschaft sehr viele Einwohnerinnen und Einwohner hat oder ein grosses geografisches Gebiet abdeckt, Massnahmen zur bürgernahen Beteiligung der Bevölkerung,
Verfahren, die in Übereinstimmung mit der verfassungsmässigen Ordnung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen, für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz kommunaler Gebietskörperschaften befinden,
Massnahmen, mit denen den Bedürfnissen von Kategorien von Personen entsprochen wird, die sich besonderen Hindernissen bei der Mitwirkung gegenübersehen, und
Mechanismen und Verfahren für die Behandlung und Beantwortung von Beschwerden und Vorschlägen bezüglich der Arbeitsweise kommunaler Gebietskörperschaften und kommunaler öffentlicher Dienste;
die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Förderung und Ausübung des in diesem Protokoll niedergelegten Rechts auf Mitwirkung anregen.
Die Verfahren, Massnahmen und Mechanismen können sich je nach Art der kommunalen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Kompetenzen voneinander unterscheiden.
Bei den Planungs- und Entscheidungsprozessen in Bezug auf die zur Verwirklichung des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft zu treffenden Massnahmen werden die kommunalen Gebietskörperschaften so weit wie möglich, rechtzeitig und in geeigneter Weise konsultiert.