Dieses Protokoll gilt für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die er den Anwendungsbereich des Protokolls beschränken oder die er von dessen Anwendungsbereich ausschliessen will. Er kann ferner durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarats weitere Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich des Protokolls einbeziehen.
Art. 3 – Gebietskörperschaften, auf die das Protokoll Anwendung findet
Art. 3
Gebietskörperschaften, auf die das Protokoll Anwendung findet
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 05.07.2023
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Art. 3 Gebietskörperschaften, auf die das Protokoll Anwendung findet Dieses Protokoll gilt für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die
- SR-Nummer
- SR 0.102.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht