Die kommunalen Gebietskörperschaften haben bei der Ausübung ihrer Kompetenzen das Recht, mit anderen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten und im gesetzlichen Rahmen Verbände mit anderen Gebietskörperschaften zu bilden, um Aufgaben von gemeinsamem Interesse zu erfüllen.
Das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, und ihr Recht, einer internationalen Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften anzugehören, müssen von jedem Staat anerkannt werden.
Die kommunalen Gebietskörperschaften dürfen im Rahmen von Bedingungen, welche das Gesetz allenfalls vorsieht, mit kommunalen Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten.