Den kommunalen Gebietskörperschaften muss der Rechtsweg offen stehen, damit sie die freie Ausübung ihrer Kompetenzen und die Achtung derjenigen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung sicherstellen können, die in der Verfassung oder in der innerstaatlichen Gesetzgebung verankert sind.
Art. 11 – Rechtsschutz für die kommunale Selbstverwaltung
Art. 11
Rechtsschutz für die kommunale Selbstverwaltung
- Gliederungspfad
- Teil I
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.03.2022
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- SR-Nummer
- SR 0.102
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.10.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht