Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze des ersten Teils der Charta als für sich bindend anzusehen; mindestens zehn davon sind aus den folgenden Absätzen zu wählen:
Artikel 2,
Artikel 3 Absätze 1 und 2,
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4,
Artikel 5,
Artikel 7 Absatz 1,
Artikel 8 Absatz 2,
Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11.
Jeder Vertragsstaat notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dem Generalsekretär des Europarats die nach Absatz 1 ausgewählten Absätze.
Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, dass sie weitere Absätze dieser Charta für sich als bindend ansieht, die sie noch nicht nach Absatz 1 angenommen hatte. Diese späteren Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die notifizierende Vertragspartei und haben dieselbe Wirkung vom ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.