Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung gelten für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jede Vertragspartei bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die sie den Anwendungsbereich dieser Charta beschränken oder die sie von deren Anwendungsbereich ausschliessen will. Sie kann ferner durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarats weitere Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich der Charta einbeziehen.
Art. 13 – Gebietskörperschaften, auf welche die Charta Anwendung findet
Art. 13
Gebietskörperschaften, auf welche die Charta Anwendung findet
- Gliederungspfad
- Teil II: Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.03.2022
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Art. 13 Gebietskörperschaften, auf welche die Charta Anwendung findet Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung gelten für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jede Vertragspartei bei der Hint
- SR-Nummer
- SR 0.102
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.10.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht