Jede Vertragspartei kann diese Charta nach einem Zeitabschnitt von fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär des Europarats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten notifiziert. Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, vorausgesetzt, dass deren Zahl vier nicht unterschreitet.
Jede Vertragspartei kann nach Massgabe von Absatz 1 jeden von ihr angenommenen Absatz des ersten Teils der Charta kündigen, vorausgesetzt, dass Anzahl und Art der Absätze, durch die diese Vertragspartei gebunden ist, mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 im Einklang bleiben. Jede Vertragspartei, die nach Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als hätte sie auch die Charta selbst gekündigt.