Das Statut der gewählten Kommunalvertreter muss die freie Ausübung ihres Amtes gewährleisten.
Das Statut muss eine angemessene Entschädigung für Kosten, die durch die Amtsausübung entstehen, und gegebenenfalls eine Entschädigung für Verdienstausfall oder ein Entgelt für geleistete Arbeit mit entsprechender sozialer Absicherung ermöglichen.
Ämter und Tätigkeiten, die mit dem Amt eines gewählten Kommunalvertreters unvereinbar sind, dürfen nur durch Gesetz oder durch grundlegende Rechtsprinzipien bestimmt werden.