Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anspruch auf ausreichende Eigenmittel, über die sie bei der Ausübung ihrer Kompetenzen frei verfügen können.
Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kompetenzen stehen, wie sie in der Verfassung oder im Gesetz vorgesehen sind.
Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen zumindest teilweise aus kommunalen Steuern und Abgaben stammen, deren Satz die Gebietskörperschaften im gesetzlichen Rahmen selbst festlegen können.
Die Finanzierungssysteme, auf denen die den kommunalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehenden Mittel beruhen, müssen ausreichend vielfältig und dynamisch gestaltet sein, damit sie so weit wie praktisch möglich in der Lage sind, mit der tatsächlichen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Kompetenzen Schritt zu halten.
Der Schutz der finanziell schwächeren kommunalen Gebietskörperschaften erfordert die Einführung von Finanzausgleichsverfahren oder gleichwertigen Massnahmen, welche die Auswirkungen ungleicher Verteilung der möglichen Finanzierungsquellen und der Kostenlasten korrigieren sollen. Derartige Verfahren oder Massnahmen dürfen die Entscheidungsfreiheit der kommunalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Verantwortungsbereich nicht beeinträchtigen.
Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen in geeigneter Form zu der Frage, in welcher Weise ihnen umverteilte Mittel zugeteilt werden sollen, angehört werden.
Soweit möglich dürfen Subventionen, die den kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden, nicht zur Finanzierung bestimmter Vorhaben bestimmt sein. Die Gewährung von Subventionen darf die grundlegende Freiheit der kommunalen Gebietskörperschaften, die Politik in ihrem eigenen Kompetenzbereich zu bestimmen, nicht beeinträchtigen.
Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben müssen die kommunalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Gesetz Zugang zum nationalen Kapitalmarkt haben.