Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu jeder Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten ist.
Art. 20
Art. 20
- Gliederungspfad
- Teil IV
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.11.2024
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- SR-Nummer
- SR 0.103.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht