Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Art. 16
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Art. 16
- Gliederungspfad
- Teil III
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 09.05.2022
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Bewertungskategorien
Art. 16 Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Teil III
- SR-Nummer
- SR 0.103.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht